Satzung

§ 1 Name, Sitz:

1) Der Verein soll ins Vereinregister eingetragen werden und heißt dann Knobelklub Ting Ting Ting e.V.
2) Sitz des Vereins ist Barnstorf.




§ 2 Zweck:

Zweck des Vereins ist die unmittelbare und ausschließliche Erhaltung, Förderung und Verbreitung traditioneller deutscher Spielkultur, im speziellen des Würfelspieles Schocken.




§ 3 Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zur Erfüllung dieses Zweckes unterhält der Verein eine eigene Internet Homepage. Die Homepage dient einzig dem Zweck des Vereins. Sie ist werbefrei und nur aus den Vereinsmitteln finanziert.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 4 Geschäftsjahr:

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.




§ 5 Mitgliedschaft:

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
3) Die Mitgliedschaft endet :
a) mit dem Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig
c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung duch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen.




§ 6 Beiträge:

Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbetrag für die Fördermitglieder festlegen. Die aktiven Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.




§ 7 Organe:

Die Organe des Vereins sind der Vorstand.




§ 8 Der Vorstand:

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
2)Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.




§ 9 Die Mitgliederversammlung:

1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Aufnahme und Auschluss von Mitgliedern.
2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
3) Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5) Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.
6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzunsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der aktiven Mitglieder notwendig.
7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.




§ 10 Finanzen:

1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.




§ 11 Auflösung des Vereins und
Anfall des Vereinsvermögens:


1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
2) Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.



Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.01.2006 beschlossen.