Satzung
§ 1 Name, Sitz:
1) Der Verein soll ins Vereinregister eingetragen werden und
heißt dann Knobelklub Ting Ting Ting e.V.
2) Sitz des Vereins ist Barnstorf.
§ 2 Zweck:
Zweck des Vereins ist die unmittelbare und ausschließliche
Erhaltung, Förderung und Verbreitung traditioneller deutscher
Spielkultur, im speziellen des Würfelspieles Schocken.
§ 3 Gemeinnützigkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zur Erfüllung dieses Zweckes unterhält der Verein
eine eigene Internet Homepage. Die Homepage dient einzig dem Zweck des
Vereins. Sie ist werbefrei und nur aus den Vereinsmitteln finanziert.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft:
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
werden.
2) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet die
Mitgliederversammlung.
3) Die Mitgliedschaft endet :
a) mit dem Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig
c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der
anwesenden Mitglieder den Ausschluss - nach Anhörung des
Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2
Wochen vor der Mitgliederversammlung duch den Vorstand schriftlich
mitzuteilen.
4) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven
Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder
erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu
unterstützen.
§ 6 Beiträge:
Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbetrag für die
Fördermitglieder festlegen. Die aktiven Mitglieder leisten
Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 7 Organe:
Die Organe des Vereins sind der Vorstand.
§ 8 Der Vorstand:
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und
dem Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln
berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten.
2)Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis
zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung:
1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der
Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands,
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
Aufnahme und Auschluss von Mitgliedern.
2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom
Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen wenn 1/10 der
Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss
die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des
Antrages erfolgen.
3) Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von
zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde.
5) Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.
6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über
Satzunsänderungen oder über die Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der aktiven Mitglieder notwendig.
7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem
Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10 Finanzen:
1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und
öffentlichen Zuschüssen.
2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Auflösung des Vereins und
Anfall des
Vereinsvermögens:
1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
2) Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.